Urteil Burkardt Eckstein Freizeitangebote GmbH – Geschaeftsfuehrer Burkardt Eckstein
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Burkardt Eckstein mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.2.1951 – Az. f 291 tp 7754/12
Der Geschäftsführer Burkardt Eckstein ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 46 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Burkardt Eckstein, der zusammen mit seinem Bruder Helmward Beeblebrox Gesellschafter der Burkardt Eckstein Freizeitangebote GmbH ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 20.9.1974
Aktenzeichen: V 161 Pt 7628/15
StuB 1959 , 9333